Insbesondere Kinder- und Jugendärzte müssen sich ab dem 1. Januar 2017 weniger Budget-Sorgen bei der Verordnung von Sprach- bzw. Sprechtherapie machen. Die Diagnoseliste für die sogenannten "besonderen Verordnungsbedarfe", vormals "Praxisbesonderheiten", wurde im Bereich der Entwicklungsstörungen bei Kindern um wesentliche Punkte erweitert. Bei expressiven (F80.1) bzw. rezeptiven Sprachstörungen (F80.2) von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei kombinierten, umschriebenen Entwicklungsstörungen (F83) bis zum 18. Lebensjahr gehen die entsprechenden Verordnungen damit "faktisch nicht mehr in die Mengenregulierung für Heilmittel ein".
In diesem Wortlaut hat es der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. in einem gemeinsamen mit der KVBW verfassten Schreiben bereits am 1. Juli 2016 an alle Kinder- und Jugendärzte im Kammerbezirk Baden-Württemberg kommuniziert.
Quellen:
http://www.kbv.de/…/Rahmenvorgaben_Wirtschaftlichkeitspruef…
(Bitte beachten Sie insbesondere die letzten beiden Zeilen auf der S. 10)
http://www.kbv.de/html/1150_21338.php
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/#tab/weitere-informationen
https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=2469
https://www.kvbawue.de/praxis/verordnungen/heilmittel/faq/
Angaben ohne Gewähr · Recherchestand 12/2016